S A T Z U N G
des
Musikvereines „ Stadtkapelle „ Schrozberg e.V.
- Änderung
01.04.2016
(Satzung v. 18.10.1986, I. Änderung v. 11.04.1997, II. Änderung v. 12.03.1999, III. Änderung v. 07.02.2003, IV. Änderung v. 28.03.2014)
- Der am 04.10.1961 in Schrozberg gegründete Verein führt den Namen – Musikverein „Stadtkapelle“ Schrozberg e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schrozberg
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Langenburg (Reg.Nr. 123) zur Erlangung der Rechtsfähigkeit eingetragen.
- 2 Zweck und Geschäftsjahr
- Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volks- und Blasmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege einer bodenständigen Kultur sowie dem Brauchtum unseres Volkes, insbesondere in der Stadt Schrozberg.
- Diesen Zweck verfolgt er durch
a.) regelmäßige Übungsabende,
b.) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c.) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d.) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg
e.V., seiner Unterverbände und Vereine - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern
- Mitgliedschaft (und damit förderndes Mitglied) des Vereines kann auf Antrag jede nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkte Person werden, die die Zwecke des Vereines anerkennt und fördert. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung genügt, dass das Datum des Poststempels noch vor dieser Frist liegt.
- Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines oder des Blasmusikverbandes verstößt, kann vom Geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereines.
- Aktives Mitglied ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ein Musikinstrument spielt oder Mitglied des Vorstandes ist. Im Übrigen gelten die, für fördernde Mitglieder geltenden Bestimmungen entsprechend.
- Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.
- Zöglinge sind solche Personen, die ein Musikinstrument spielen, jedoch das Mitgliedsalter noch nicht erreicht haben. Sie werden mit der Erreichung des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereines zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
- Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt.
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) der Geschäftsführende Vorstand - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand sowie der Geschäftsführende Vorstand sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. - Mitglieder von Organen dürfen bei Beratung und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
- Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Mitgliederversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
- Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre und zwar in der Regel im I. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Schrozberg oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.
- Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- u. Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen
Aufnahmegebühr.
Diese gelten solange, bis sie von der Hauptversammlung wieder
verändert werden,
d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereines,
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(den stellvertretenden Vorsitzenden max. 2 Stellvertreter)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 4 Beisitzern (mindestens 1 Beisitzer der fördernden Mitglieder), - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandmitglieder verlangen.
- Der Vorstand kann bei Erledigung seines Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach der Wahl durch die Hautversammlung weggefallen sind.
- 9 Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem/den stellv. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
- Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der Geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
- Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die
Durchführung ihrer Beschlüsse
b) ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellv. Vorsitzenden in allen
rechten und Pflichten vertreten. Der stellv. Vorsitzende ist bei
Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und
gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den
Kassier und den Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen vertreten.
c) Der stellv. Vorsitzende und der Schriftführer haben den Vorsitzenden bei
der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des
Vorsitzenden zu unterstützen, ihnen können allgemeine oder spezielle
Aufträge erteilt werden.
d) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier.
Er ist berechtigt,
Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 1.500,– Euro im
Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden ausbezahlt werden,
3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
e) Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen
Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das
Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Schrozberg übergeben, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein in der Stadt Schrozberg mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Schrozberg das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Stadt Schrozberg zuzuführen. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.
- Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 3/4 der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden, Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Falls in dieser Mitgliederversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung findet, ist eine weitere – gegebenenfalls außerordentliche – Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit der in § 11 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.04.2016 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Schrozberg, den 01.04.2016
S A T Z U N G
des
Musikvereines „Stadtkapelle“ Schrozberg e.V.
- Änderung
30.01.2024
(Satzung v. 18.10.1986, I. Änderung v. 11.04.1997, II. Änderung v. 12.03.1999, III. Änderung v. 07.02.2003, IV. Änderung v. 28.03.2014, V. Änderung v. 01.04.2016, VI Änderung v. ,…)
Einleitung:
Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der folgenden Satzung nur die männliche Schriftform eingesetzt, unabhängig davon, dass die Funktion auch von weiblichen oder div. Funktionsträgern wahrgenommen werden kann.
Übersicht:
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 2 Zweck und Ziele des Vereins
- 3 Gemeinnützigkeit
- 4 Mitgliedschaft
- 5 Aufnahme
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 8 Datenschutz
- 9 Organe des Vereins
- 10 Mitgliederversammlung
- 11 Vorstand
- 12 Kassenprüfung
- 13 Satzungsänderung
- 14 Auflösung
- 15 In-Kraft-Treten
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Musikverein – Stadtkapelle Schrozberg e.V. und hat seinen Sitz in 74575 Schrozberg (nachfolgend kurz „Verein“ genannt)
- Der Verein wurde am 04.10.1961 gegründet und ist unter der Nummer VR 690123 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
a.) Regelmäßige Übungsabende.
b.) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
c.) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der
überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation
d.) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
e.) Teilnahme an Musikfesten, Wertungs- und Kritikspielen.
f.) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt Schrozberg durch die
Mitwirkung an weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art - Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
- Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Baden-Württemberg, Kreisverband Hohenlohe e.V. Mitgliedsnummer 11113A050
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Dem Verein gehören an,
- a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder - Aktive Mitglieder sind Musiker, Jugendmusiker sowie Mitglieder des Vorstands nach § 11 dieser Satzung.
- Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche und Juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und sind von der Entrichtung eines Beitrages befreit.
- Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung) beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung), der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Gebühren etc.).
- Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist
mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen
die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder
der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die
Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des
Vorstandes Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem
Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch
mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus-
und fortbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen
und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
Ehrungen und Auszeichnungen werden in der Ehrungsverordnung
des Vereins durch den Vorstand geregelt - Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Gebührenordnung festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen. Aktive Mitglieder unter 18 Jahre und Schüler und Studierende über 18 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag.
- Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf.
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet, genutzt und im vereinseigenen EDV-System gespeichert.
- Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein werden in einer gesonderten Datenschutzordnung geregelt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen und bei Bedarf an die aktuellen Anforderungen angepasst werden.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- 10 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
- Die Einladung zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens drei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Schrozberg oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
- Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf 1 Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
- Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und der vorgestellten Grundsätze
für die künftige Finanzplanung des Vereins,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren
e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen
des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
f) Entlastung des Vorstands,
g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und
Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 5 und § 6 dieser
Satzung,
h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer
Vereinsordnungen
i) Erlass und ggf. Änderung einer Ehrenordnung,
j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
k) Änderung der Satzung,
l) Auflösung des Vereins. - Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins und aktive Mitglieder ab dem Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen. Diese ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen.
- Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den/einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
- Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
- Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchgeführt.
- Der Vorstand kann beschließen, dass eine Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (virtuelle Mitgliederversammlung) oder eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, an der Mitglieder auch virtuell teilnehmen können (hybride Mitgliederversammlung). In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Möglich ist eine virtuelle Mitgliederversammlung als Videokonferenz oder mittels einem geeigneten elektronischen Abstimmungsverfahren, wie z.B. in einem Chat-Room. Die Zugangsdaten zur virtuellen Mitgliederversammlung und die erforderliche Software sind in der Einladung anzugeben. In der Einladung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, wie die Stimmabgabe erfolgt und auf welche Weise Fragen in der Mitgliederversammlung gestellt werden können. Die Stimmabgabe erfolgt in einem passwortgeschützten Bereich. Das Passwort ist zusammen mit den Zugangsdaten in der Einladung mitzuteilen. Eine Stimmabgabe ist nur im Rahmen der virtuellen Mitgliederversammlung möglich. Sätze 3 bis 6 gelten entsprechen für die virtuelle Teilnahme an deiner hybriden Mitgliederversammlung.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
(den stellvertretenden Vorsitzenden max. 2 Stellvertreter)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier/Schatzmeister
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 4 Beisitzern (mindestens 1 Beisitzer der fördernden Mitglieder), - a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier / Schatzmeister und der Schriftführer. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
b) Für bestimmt Tätigkeiten können Vertreter im Sinne des § 30 BGB
bestellt werden - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Es sind dies insbesondere
a) alle laufenden Angelegenheiten des Vereins,
b) Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den
Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetzes zuständig ist,
c) Festlegung von Ausbildungs- und sonstigen Beiträgen, soweit nicht die
Mitgliederversammlung dafür zuständig ist.
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischen Fachkräfte - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 der Vorstandmitglieder verlangen.
- Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von 3 Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent / musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
- Für jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch in schriftlicher (E-Mail/FAX usw.) Form gefasst werden. Diesbezüglich gefasst Beschlüsse müssen schriftlich niedergelegt werden.
- Der Vorstand kann bei Erledigung seines Amtes jedes seiner Mitglieder bis zur nächsten (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung ersetzen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer, wenn diese nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung weggefallen sind.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
- Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 1.500,– Euro im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
e) Der Kassier fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. - Der 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der Kassier sowie die Kassenprüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein, alle anderen Vorstandsmitglieder das 16. Lebensjahr begonnen haben.
Die Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eine Kalenderjahres zu prüfen und hier-für einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich
- auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
- ordnungsgemäßer Kassenführung,
- Überprüfung des Belegwesens.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund von Vorstandsbeschlüssen oder Beschluss der Mitgliederversammlung können auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit weitere Kassenprüfungen aus begründeten Anlässen vorgenommen werden.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
- Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
- Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schrozberg, mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein in Schrozberg mit den gleichen Bestrebungen und Zielen vorhanden ist. Diesem Verein ist das Vermögen zur ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Verwendung zu übergeben.
- Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt Schrozberg das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
- Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidtoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
Vorstehende VII. Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Jan. 2024 verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schrozberg, den 30. Januar 2024
Die Satzung des Musikvereins „Stadtkapelle“ Schrozberg e.V., die mit dem Beschluss der Generalversammlung am 30.01.2024 verabschiedet werden soll, wurde eine gesamte Neustrukturierung sowie Aktualisierung und Änderung folgender Punkte umgesetzt:
- Es wurde vor dem 1 eine Beschreibung, sowie eine einleitende Übersicht hinzugefügt
- Generell wurden Formulierungen in allen Punkten geändert.
- Unter dem 1 wurden folgende Änderungen durchgeführt:
- die Punkte 1. und 2. Zusammengefasst
- Ein 3. Punkt eingefügt, der das Geschäftsjahr beschreibt.
- Der 2 wurde um die Ziele des Vereins erweitert und somit folgende Änderungen durchgeführt:
- Punkt 1 wurde in 2 Punkte aufgeteilt um so detailliert das Ziel des Vereins festzulegen
- Punkt 3 beschreibt den Zweck des Vereins und wurde um die Punkte b.), c.) und d.) erweitert in denen der Zweck der Jugendarbeit sowie die politische Ausrichtung des Vereins beschrieben wird.
- Der 3 Gemeinnützigkeit ersetzt den §10 Gemeinnützigkeit der alten Satzung.
- Der 4 Mitgliedschaft (der alten Satzung) wurde in den §4 Mitgliedschaft, und den hinzugefügten §5 Aufnahme, aufgeteilt.
- 4 beschreibt in seinen neu definierten 5 Punkten die Arten der Mitgliedschaft.
- 5 beschreibt jetzt die Kriterien/Voraussetzungen einer Aufnahme in den Verein
- Der 6 Beendigung der Mitgliedschaft wurde neu hinzugefügt und regelt in 2 Punkten die Beendigung einer Mitgliedschaft.
- Der 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder wurde im Gesamten überarbeitet und durch eine detailliertere Aufgliederung (jetzt in 5 Punkte gegliedert) genauer dargestellt.
- Der 8 Datenschutz wurde neu hinzugefügt und beschreibt im Wesentlichen den Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein.
- Der 9 Organe des Vereins aus dem alten §6 ausgegliedert und beschreibt nur noch die Organe des Vereins
- Der 10 Mitgliederversammlung wurde neu hinzugefügt und beschreibt detailliert die Mitgliederversammlung in 12 Punkten, welche mit im §6 der alten Satzung in 5 Punkten, und im §7 der alten Satzung, beschrieben wurde.
- Im 11 Vorstand wurden der §8 und §9 der alten Satzung zusammengefasst.
- Der 12 Kassenprüfung wurde hinzugefügt und beschreibt die Aufgaben der Kassenprüfer
- Der 13 ersetzt den §11 der alten Satzung
- Der 14 ersetzt den §12 der alten Satzung
- Der 15 ersetzt den §13 der alten Satzung